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Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) gilt § 10 Abs. 2 Oö. MSchG; und für den Urlaubsanspruch gilt § 10 Abs. 3 Oö. MSchG. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) gilt § 10 Abs. 2 Oö. MSchG; und für den Urlaubsanspruch gilt § 10 Abs. 3 Oö. MSchG. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)