§ 8a Oö. VKG

Oö. Väter-Karenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

§ 8a

Beschäftigung während der Karenz

(1) Der Beamte kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.

(2) Weiters kann der Beamte neben seinem karenzierten Dienstverhältnis für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beantragen. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß gewährt werden.

(3) Eine bis zur Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit beantragte Beschäftigung gemäß Abs. 1 und 2 zum Land Oberösterreich ist während der gesamten Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld bzw. Kinderbetreuungsgeld oder eines Teiles derselben nur auf Grund eines mit dem Land Oberösterreich abzuschließenden befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses und nur dann zulässig, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 101/2003)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002

§ 8a

Beschäftigung während der Karenz

(1) Der Beamte kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.

(2) Weiters kann der Beamte neben seinem karenzierten Dienstverhältnis für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beantragen. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß gewährt werden.

(3) Eine bis zur Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit beantragte Beschäftigung gemäß Abs. 1 und 2 zum Land Oberösterreich ist während der gesamten Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld bzw. Kinderbetreuungsgeld oder eines Teiles derselben nur auf Grund eines mit dem Land Oberösterreich abzuschließenden befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses und nur dann zulässig, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 101/2003)

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