§ 2 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volksschulen, Neue NÖ Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind§ 2 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(1a) (entfällt)

(2) Unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes ist ihre Gründung und die Bestimmung des Standortes zu verstehen.

(3) Die Sitzgemeinde ist jene Gemeinde, in deren Gebiet die Schule oder das Schülerheim ihren Standort hat.

(4) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

1.

die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

2.

die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,

3.

die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

4.

die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonals,

5.

die Beistellung des Hilfspersonals für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,

6.

an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernzeit und Freizeitpädagogen oder fachlich geeigneten Personen,

7.

die Vorsorge für die Beistellung von Schulärzten.

(5) Unter Erhaltung eines öffentlichen Schülerheimes ist zu verstehen:

1.

die Bereitstellung und Instandhaltung des Heimgebäudes und der übrigen Heimliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung;

2.

die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

3.

die Beistellung der erforderlichen Erzieher und des zur Betreuung des Heimgebäudes und der übrigen Heimliegenschaften erforderlichen Personals; Beistellung bedeutet, dafür Sorge zu tragen, dass das erforderliche Personal zur Verfügung steht und die Kosten dieses Personals vom gesetzlichen Heimerhalter getragen werden.

(6) Die Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Aufhebung der Errichtung.

(7) Die Stillegung einer Schule ist die vorläufige Einstellung der Unterrichtstätigkeit ohne Auflassung der Schule.

(8) Gesetzliche Schulerhalter oder gesetzliche Schülerheimerhalter sind das Land, die Gemeinden oder die Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes obliegt.

(9) Der Schulsprengel ist das für den Besuch der Schule festgesetzte Einzugsgebiet.

(10) Die Schulgemeinde ist ein Gemeindeverband, der alle Gemeinden umfaßt, die ganz oder teilweise zum Schulsprengel gehören.

(11) Beteiligte Gemeinde ist jene Gemeinde, die zur Schulgemeinde gehört oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt ist.

(12) Zumutbar ist der Schulweg, wenn er von den Schülern ohne körperliche Überforderung und ohne Gefährdung ihrer Leistungsfähigkeit in der Schule zurückgelegt werden kann. Jedenfalls ist der Schulweg zumutbar, wenn bei Benützung eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs Schüler der ersten bis vierten Schulstufe nicht länger als eine halbe Stunde und Schüler ab der fünften Schulstufe nicht länger als eine Stunde benötigen, um die Schule zu erreichen. Der Schulweg ist auch zumutbar, wenn Verkehrsmittel des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht oder nicht für den ganzen Schulweg zur Verfügung stehen und dieser möglichst innerhalb einer Stunde zurückgelegt werden kann.

(13) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. “Schüler”, “Lehrer”, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders bestimmt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.2018
(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volksschulen, Neue NÖ Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind§ 2 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(1a) (entfällt)

(2) Unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes ist ihre Gründung und die Bestimmung des Standortes zu verstehen.

(3) Die Sitzgemeinde ist jene Gemeinde, in deren Gebiet die Schule oder das Schülerheim ihren Standort hat.

(4) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

1.

die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

2.

die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,

3.

die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

4.

die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonals,

5.

die Beistellung des Hilfspersonals für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,

6.

an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernzeit und Freizeitpädagogen oder fachlich geeigneten Personen,

7.

die Vorsorge für die Beistellung von Schulärzten.

(5) Unter Erhaltung eines öffentlichen Schülerheimes ist zu verstehen:

1.

die Bereitstellung und Instandhaltung des Heimgebäudes und der übrigen Heimliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung;

2.

die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

3.

die Beistellung der erforderlichen Erzieher und des zur Betreuung des Heimgebäudes und der übrigen Heimliegenschaften erforderlichen Personals; Beistellung bedeutet, dafür Sorge zu tragen, dass das erforderliche Personal zur Verfügung steht und die Kosten dieses Personals vom gesetzlichen Heimerhalter getragen werden.

(6) Die Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Aufhebung der Errichtung.

(7) Die Stillegung einer Schule ist die vorläufige Einstellung der Unterrichtstätigkeit ohne Auflassung der Schule.

(8) Gesetzliche Schulerhalter oder gesetzliche Schülerheimerhalter sind das Land, die Gemeinden oder die Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes obliegt.

(9) Der Schulsprengel ist das für den Besuch der Schule festgesetzte Einzugsgebiet.

(10) Die Schulgemeinde ist ein Gemeindeverband, der alle Gemeinden umfaßt, die ganz oder teilweise zum Schulsprengel gehören.

(11) Beteiligte Gemeinde ist jene Gemeinde, die zur Schulgemeinde gehört oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt ist.

(12) Zumutbar ist der Schulweg, wenn er von den Schülern ohne körperliche Überforderung und ohne Gefährdung ihrer Leistungsfähigkeit in der Schule zurückgelegt werden kann. Jedenfalls ist der Schulweg zumutbar, wenn bei Benützung eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs Schüler der ersten bis vierten Schulstufe nicht länger als eine halbe Stunde und Schüler ab der fünften Schulstufe nicht länger als eine Stunde benötigen, um die Schule zu erreichen. Der Schulweg ist auch zumutbar, wenn Verkehrsmittel des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht oder nicht für den ganzen Schulweg zur Verfügung stehen und dieser möglichst innerhalb einer Stunde zurückgelegt werden kann.

(13) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. “Schüler”, “Lehrer”, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders bestimmt.

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