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(1a) (entfällt)
(2) Unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes ist ihre Gründung und die Bestimmung des Standortes zu verstehen.
(3) Die Sitzgemeinde ist jene Gemeinde, in deren Gebiet die Schule oder das Schülerheim ihren Standort hat.
(4) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:
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(5) Unter Erhaltung eines öffentlichen Schülerheimes ist zu verstehen:
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(6) Die Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Aufhebung der Errichtung.
(7) Die Stillegung einer Schule ist die vorläufige Einstellung der Unterrichtstätigkeit ohne Auflassung der Schule.
(8) Gesetzliche Schulerhalter oder gesetzliche Schülerheimerhalter sind das Land, die Gemeinden oder die Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes obliegt.
(9) Der Schulsprengel ist das für den Besuch der Schule festgesetzte Einzugsgebiet.
(10) Die Schulgemeinde ist ein Gemeindeverband, der alle Gemeinden umfaßt, die ganz oder teilweise zum Schulsprengel gehören.
(11) Beteiligte Gemeinde ist jene Gemeinde, die zur Schulgemeinde gehört oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt ist.
(12) Zumutbar ist der Schulweg, wenn er von den Schülern ohne körperliche Überforderung und ohne Gefährdung ihrer Leistungsfähigkeit in der Schule zurückgelegt werden kann. Jedenfalls ist der Schulweg zumutbar, wenn bei Benützung eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs Schüler der ersten bis vierten Schulstufe nicht länger als eine halbe Stunde und Schüler ab der fünften Schulstufe nicht länger als eine Stunde benötigen, um die Schule zu erreichen. Der Schulweg ist auch zumutbar, wenn Verkehrsmittel des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht oder nicht für den ganzen Schulweg zur Verfügung stehen und dieser möglichst innerhalb einer Stunde zurückgelegt werden kann.
(13) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. “Schüler”, “Lehrer”, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders bestimmt.
(1a) (entfällt)
(2) Unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes ist ihre Gründung und die Bestimmung des Standortes zu verstehen.
(3) Die Sitzgemeinde ist jene Gemeinde, in deren Gebiet die Schule oder das Schülerheim ihren Standort hat.
(4) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:
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(5) Unter Erhaltung eines öffentlichen Schülerheimes ist zu verstehen:
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(6) Die Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Aufhebung der Errichtung.
(7) Die Stillegung einer Schule ist die vorläufige Einstellung der Unterrichtstätigkeit ohne Auflassung der Schule.
(8) Gesetzliche Schulerhalter oder gesetzliche Schülerheimerhalter sind das Land, die Gemeinden oder die Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes obliegt.
(9) Der Schulsprengel ist das für den Besuch der Schule festgesetzte Einzugsgebiet.
(10) Die Schulgemeinde ist ein Gemeindeverband, der alle Gemeinden umfaßt, die ganz oder teilweise zum Schulsprengel gehören.
(11) Beteiligte Gemeinde ist jene Gemeinde, die zur Schulgemeinde gehört oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt ist.
(12) Zumutbar ist der Schulweg, wenn er von den Schülern ohne körperliche Überforderung und ohne Gefährdung ihrer Leistungsfähigkeit in der Schule zurückgelegt werden kann. Jedenfalls ist der Schulweg zumutbar, wenn bei Benützung eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs Schüler der ersten bis vierten Schulstufe nicht länger als eine halbe Stunde und Schüler ab der fünften Schulstufe nicht länger als eine Stunde benötigen, um die Schule zu erreichen. Der Schulweg ist auch zumutbar, wenn Verkehrsmittel des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht oder nicht für den ganzen Schulweg zur Verfügung stehen und dieser möglichst innerhalb einer Stunde zurückgelegt werden kann.
(13) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. “Schüler”, “Lehrer”, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders bestimmt.