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(2) Der Schulerhalter der Volksschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Vorschulklasse§ 3 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Der Schulerhalter der Neuen NÖ Mittelschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Neuen NÖ Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung. Der Schulerhalter der Hauptschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schulen aufzukommen und für ihre ordnungsgemäße Unterbringung Sorge zu tragen, sowie das Schulvermögen zu verwalten. Er hat jene Lehrmittel beizustellen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind.
(4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen dem Schulerhalter, sonst dem Land.
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(2) Der Schulerhalter der Volksschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Vorschulklasse§ 3 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Der Schulerhalter der Neuen NÖ Mittelschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Neuen NÖ Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung. Der Schulerhalter der Hauptschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schulen aufzukommen und für ihre ordnungsgemäße Unterbringung Sorge zu tragen, sowie das Schulvermögen zu verwalten. Er hat jene Lehrmittel beizustellen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind.
(4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen dem Schulerhalter, sonst dem Land.