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(2) Für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Vor Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat (Kollegium) anzuhören. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 17, 23, 29 oder 35 nicht gegeben sind oder bereits errichtete Schulen derselben Art in ihrem Bestand oder ihrer Organisationsform gefährdet sind.
(3) Für die Errichtung, Standortverlegung oder Änderung der Bezeichnung einer berufsbildenden Pflichtschule ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Vor Erteilung der Bewilligung sind der Landesschulrat (Kollegium), die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Gewerbliche Berufsschulrat anzuhören. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 58 nicht gegeben sind oder bereits errichtete Schulen derselben Art in ihrem Bestand oder ihrer Organisationsform gefährdet sind.
(4) Die Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform erfolgt auf Antrag eines Schulerhalters oder mehrerer Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium). Im Verfahren sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören. Der Antrag ist beim Landesschulrat bis 31. März für das kommende Schuljahr einzubringen.
(5) Errichtet das Land als gesetzlicher Schulerhalter eine allgemeinbildende oder berufsbildende Pflichtschule, ist keine Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Vor der Errichtung sind jedoch der Landesschulrat (Kollegium), bei berufsbildenden Pflichtschulen auch die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Gewerbliche Berufsschulrat anzuhören.
(2) Für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Vor Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat (Kollegium) anzuhören. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 17, 23, 29 oder 35 nicht gegeben sind oder bereits errichtete Schulen derselben Art in ihrem Bestand oder ihrer Organisationsform gefährdet sind.
(3) Für die Errichtung, Standortverlegung oder Änderung der Bezeichnung einer berufsbildenden Pflichtschule ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Vor Erteilung der Bewilligung sind der Landesschulrat (Kollegium), die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Gewerbliche Berufsschulrat anzuhören. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 58 nicht gegeben sind oder bereits errichtete Schulen derselben Art in ihrem Bestand oder ihrer Organisationsform gefährdet sind.
(4) Die Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform erfolgt auf Antrag eines Schulerhalters oder mehrerer Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium). Im Verfahren sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören. Der Antrag ist beim Landesschulrat bis 31. März für das kommende Schuljahr einzubringen.
(5) Errichtet das Land als gesetzlicher Schulerhalter eine allgemeinbildende oder berufsbildende Pflichtschule, ist keine Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Vor der Errichtung sind jedoch der Landesschulrat (Kollegium), bei berufsbildenden Pflichtschulen auch die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Gewerbliche Berufsschulrat anzuhören.