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(2) Eine Stillegung ist ferner nur zulässig, wenn die Unterbringung der Schüler in anderen Schulen möglich ist und ihnen der Schulweg zugemutet werden kann.
(3) Die Stillegung einer Schule ist von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium) und des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu verfügen.
(3a) Baulichkeiten und Liegenschaften stillgelegter Schulen, die für Schulzwecke gewidmet sind, können einer Verwendung für andere Zwecke zugeführt werden, wenn nach Ende der Stillegung die Verwendung für Schulzwecke wiederhergestellt werden kann.
(4) Die Landesregierung hat über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters die Auflassung einer Pflichtschule zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch für die betroffenen Schüler der Schulweg nicht mehr zumutbar ist. Vor Erteilung der Bewilligung ist bei einer allgemeinbildenden Pflichtschule der Landesschulrat (Kollegium), bei einer berufsbildenden Pflichtschule sind auch die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Gewerbliche Berufsschulrat anzuhören.
(5) Die Landesregierung hat über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters die Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform zu bewilligen. Vor Erteilung der Bewilligung sind der Landesschulrat (Kollegium) und die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.
(6) Ist eine der Voraussetzungen für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule (§ 17§ 6 NÖ, § 23, § 29 und § 35) oder einer berufsbildenden Pflichtschule (§ 58) PSchG seit 31.12.2018 weggefallen, kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei einer berufsbildenden Pflichtschule auch nach Anhörung der Wirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie des Gewerblichen Berufsschulrates die Auflassung der Schule von amtswegen anordnen.
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(2) Eine Stillegung ist ferner nur zulässig, wenn die Unterbringung der Schüler in anderen Schulen möglich ist und ihnen der Schulweg zugemutet werden kann.
(3) Die Stillegung einer Schule ist von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium) und des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu verfügen.
(3a) Baulichkeiten und Liegenschaften stillgelegter Schulen, die für Schulzwecke gewidmet sind, können einer Verwendung für andere Zwecke zugeführt werden, wenn nach Ende der Stillegung die Verwendung für Schulzwecke wiederhergestellt werden kann.
(4) Die Landesregierung hat über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters die Auflassung einer Pflichtschule zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch für die betroffenen Schüler der Schulweg nicht mehr zumutbar ist. Vor Erteilung der Bewilligung ist bei einer allgemeinbildenden Pflichtschule der Landesschulrat (Kollegium), bei einer berufsbildenden Pflichtschule sind auch die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Gewerbliche Berufsschulrat anzuhören.
(5) Die Landesregierung hat über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters die Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform zu bewilligen. Vor Erteilung der Bewilligung sind der Landesschulrat (Kollegium) und die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.
(6) Ist eine der Voraussetzungen für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule (§ 17§ 6 NÖ, § 23, § 29 und § 35) oder einer berufsbildenden Pflichtschule (§ 58) PSchG seit 31.12.2018 weggefallen, kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei einer berufsbildenden Pflichtschule auch nach Anhörung der Wirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie des Gewerblichen Berufsschulrates die Auflassung der Schule von amtswegen anordnen.