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(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,
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(3) Aus zwingenden organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt und die gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schulen gewährleistet ist.
(4) Vor Festlegung der Geschlechtertrennung hat die Landesregierung den gesetzlichen Schulerhalter und den Landesschulrat (Kollegium) anzuhören.
(5) Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschule ist für alle Schüler unentgeltlich. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen dürfen Beiträge eingehoben werden. Die Beiträge bestehen aus dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung. Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Die Beiträge sind vom Schulerhalter durch Verordnung festzulegen, dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.
(6) An berufsbildenden sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen kann ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag eingehoben werden. Den Beitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Eine durch andere Rechtsvorschriften begründete Leistungspflicht bleibt unberührt.
(7) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag darf den auf einen Schüler entfallenden Teil des im abgelaufenen Jahr in sämtlichen niederösterreichischen Berufsschulen entstandenen Gesamtaufwandes für verbrauchte Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen.
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(8) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag fließt dem Land zu. Der Anspruch auf diesen Beitrag ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,
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(3) Aus zwingenden organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt und die gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schulen gewährleistet ist.
(4) Vor Festlegung der Geschlechtertrennung hat die Landesregierung den gesetzlichen Schulerhalter und den Landesschulrat (Kollegium) anzuhören.
(5) Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschule ist für alle Schüler unentgeltlich. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen dürfen Beiträge eingehoben werden. Die Beiträge bestehen aus dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung. Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Die Beiträge sind vom Schulerhalter durch Verordnung festzulegen, dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.
(6) An berufsbildenden sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen kann ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag eingehoben werden. Den Beitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Eine durch andere Rechtsvorschriften begründete Leistungspflicht bleibt unberührt.
(7) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag darf den auf einen Schüler entfallenden Teil des im abgelaufenen Jahr in sämtlichen niederösterreichischen Berufsschulen entstandenen Gesamtaufwandes für verbrauchte Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen.
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(8) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag fließt dem Land zu. Der Anspruch auf diesen Beitrag ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.