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(1a) In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können an öffentlichen Volksschulen, Neuen§ 11a NÖ Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen,- schulstufen, schul- oder schulartübergreifend geführte) Sprachstartgruppen und integrativ geförderte Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werdenPSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Die erforderlichen Lehrer sind vom Landesschulrat zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente von diesem bereitzustellen und einzusetzen.
(1b) In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 56/2016 als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachstartgruppen und integrativ geförderte Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen umfasst höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden. Die erforderlichen Lehrer sind vom Landesschulrat zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente von diesem bereitzustellen und einzusetzen.
(2) Für den Fall, dass die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung liegt, ist ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung zu führen, wenn sich alle Schüler einer Klasse oder jene Schüler, für die dieser Unterrichtsgegenstand lehrplanmäßig vorgesehen ist, anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen in diesen Fällen darf die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(3) Zur Erreichung der Mindestzahlen können die Schüler mehrerer Klassen der Schule oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden; auch in diesem Fall darf die für die betreffende Schulart geltende Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten werden. Hierüber hat der Landesschulrat zu entscheiden. Dieser hat auch über die Zusammenfassung mehrerer Klassen von Berufsschulen zu entscheiden.
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(1a) In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können an öffentlichen Volksschulen, Neuen§ 11a NÖ Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen,- schulstufen, schul- oder schulartübergreifend geführte) Sprachstartgruppen und integrativ geförderte Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werdenPSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Die erforderlichen Lehrer sind vom Landesschulrat zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente von diesem bereitzustellen und einzusetzen.
(1b) In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 56/2016 als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachstartgruppen und integrativ geförderte Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen umfasst höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden. Die erforderlichen Lehrer sind vom Landesschulrat zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente von diesem bereitzustellen und einzusetzen.
(2) Für den Fall, dass die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung liegt, ist ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung zu führen, wenn sich alle Schüler einer Klasse oder jene Schüler, für die dieser Unterrichtsgegenstand lehrplanmäßig vorgesehen ist, anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen in diesen Fällen darf die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(3) Zur Erreichung der Mindestzahlen können die Schüler mehrerer Klassen der Schule oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden; auch in diesem Fall darf die für die betreffende Schulart geltende Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten werden. Hierüber hat der Landesschulrat zu entscheiden. Dieser hat auch über die Zusammenfassung mehrerer Klassen von Berufsschulen zu entscheiden.