§ 11a NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) An öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen sind, ist

a)

ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand und eine unverbindliche Übung abzuhalten bei einer Mindestzahl von

-

grundsätzlich 15,

-

bei den Fremdsprachen Kroatisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch und Ungarisch 5,

-

bei anderen Fremdsprachen, Hauswirtschaft und Spielmusik 12,

-

an Sonderschulen mit einer Klassenschülerhöchstzahl von 12 Schülern 8,

-

an Sonderschulen mit einer Klassenschülerhöchstzahl von 9 Schülern 6,

-

an Sonderschulen mit einer Klassenschülerhöchstzahl von 6 Schülern 4

Anmeldungen. Unterschreitet die Zahl der Teilnehmer die Mindestzahl der erforderlichen Anmeldungen um mehr als 3 – sofern diese Mindestzahl unter 12 liegt, um mehr als 2 –, so darf der Freigegenstand oder die unverbindliche Übung nicht mehr weitergeführt werden; ein alternativer Pflichtgegenstand darf in der 9. Schulstufe bei mindestens 12 Anmeldungen abgehalten werden; an den Neuen NÖ Mittelschulen, den Hauptschulen und den Sonderschulen mit Lehrplan der Neuen NÖ Mittelschule bzw. der Hauptschule dürfen die alternativen Pflichtgegenstände Technisches Werken und Textiles Werken dann geführt werden, wenn ein Viertel der Klassenschülerhöchstzahlen (§§ 20 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 32) nicht unterschritten wird oder sich mindestens ein Drittel der Schüler der betreffenden Klasse anmeldet;

b)

ein Förderunterricht

aa)

für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, bei mindestens 6 Schülern,

bb)

in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll, bei mindestens 6 Schülern abzuhalten, wobei die Zahl von jeweils 12 Schülern nicht überschritten werden darf. In der Volksschule und in der Sonderschule ist ein Förderunterricht bei mindestens 3 Schülern, in der Berufsschule in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen bei mindestens 6 Schülern abzuhalten, wobei die Zahl von jeweils 10 Schülern nicht überschritten werden darf.

(1a) In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können an öffentlichen Volksschulen, Neuen§ 11aMittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen,- schulstufen, schul- oder schulartübergreifend geführte) Sprachstartgruppen und integrativ geförderte Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werdenPSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Die erforderlichen Lehrer sind vom Landesschulrat zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente von diesem bereitzustellen und einzusetzen.

(1b) In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 56/2016 als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachstartgruppen und integrativ geförderte Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen umfasst höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden. Die erforderlichen Lehrer sind vom Landesschulrat zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente von diesem bereitzustellen und einzusetzen.

(2) Für den Fall, dass die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung liegt, ist ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung zu führen, wenn sich alle Schüler einer Klasse oder jene Schüler, für die dieser Unterrichtsgegenstand lehrplanmäßig vorgesehen ist, anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen in diesen Fällen darf die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.

(3) Zur Erreichung der Mindestzahlen können die Schüler mehrerer Klassen der Schule oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden; auch in diesem Fall darf die für die betreffende Schulart geltende Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten werden. Hierüber hat der Landesschulrat zu entscheiden. Dieser hat auch über die Zusammenfassung mehrerer Klassen von Berufsschulen zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2018
(1) An öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen sind, ist

a)

ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand und eine unverbindliche Übung abzuhalten bei einer Mindestzahl von

-

grundsätzlich 15,

-

bei den Fremdsprachen Kroatisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch und Ungarisch 5,

-

bei anderen Fremdsprachen, Hauswirtschaft und Spielmusik 12,

-

an Sonderschulen mit einer Klassenschülerhöchstzahl von 12 Schülern 8,

-

an Sonderschulen mit einer Klassenschülerhöchstzahl von 9 Schülern 6,

-

an Sonderschulen mit einer Klassenschülerhöchstzahl von 6 Schülern 4

Anmeldungen. Unterschreitet die Zahl der Teilnehmer die Mindestzahl der erforderlichen Anmeldungen um mehr als 3 – sofern diese Mindestzahl unter 12 liegt, um mehr als 2 –, so darf der Freigegenstand oder die unverbindliche Übung nicht mehr weitergeführt werden; ein alternativer Pflichtgegenstand darf in der 9. Schulstufe bei mindestens 12 Anmeldungen abgehalten werden; an den Neuen NÖ Mittelschulen, den Hauptschulen und den Sonderschulen mit Lehrplan der Neuen NÖ Mittelschule bzw. der Hauptschule dürfen die alternativen Pflichtgegenstände Technisches Werken und Textiles Werken dann geführt werden, wenn ein Viertel der Klassenschülerhöchstzahlen (§§ 20 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 32) nicht unterschritten wird oder sich mindestens ein Drittel der Schüler der betreffenden Klasse anmeldet;

b)

ein Förderunterricht

aa)

für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, bei mindestens 6 Schülern,

bb)

in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll, bei mindestens 6 Schülern abzuhalten, wobei die Zahl von jeweils 12 Schülern nicht überschritten werden darf. In der Volksschule und in der Sonderschule ist ein Förderunterricht bei mindestens 3 Schülern, in der Berufsschule in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen bei mindestens 6 Schülern abzuhalten, wobei die Zahl von jeweils 10 Schülern nicht überschritten werden darf.

(1a) In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können an öffentlichen Volksschulen, Neuen§ 11aMittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen,- schulstufen, schul- oder schulartübergreifend geführte) Sprachstartgruppen und integrativ geförderte Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werdenPSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Die erforderlichen Lehrer sind vom Landesschulrat zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente von diesem bereitzustellen und einzusetzen.

(1b) In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 56/2016 als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachstartgruppen und integrativ geförderte Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen umfasst höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden. Die erforderlichen Lehrer sind vom Landesschulrat zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente von diesem bereitzustellen und einzusetzen.

(2) Für den Fall, dass die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung liegt, ist ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung zu führen, wenn sich alle Schüler einer Klasse oder jene Schüler, für die dieser Unterrichtsgegenstand lehrplanmäßig vorgesehen ist, anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen in diesen Fällen darf die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.

(3) Zur Erreichung der Mindestzahlen können die Schüler mehrerer Klassen der Schule oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden; auch in diesem Fall darf die für die betreffende Schulart geltende Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten werden. Hierüber hat der Landesschulrat zu entscheiden. Dieser hat auch über die Zusammenfassung mehrerer Klassen von Berufsschulen zu entscheiden.

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