§ 11b NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden§ 11b NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Bei der Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen ist auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere Betreuungsangebote ist eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen. Bei der Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen ist bei der Festlegung des Standortes einer schulübergreifenden Tagesbetreuung neben den Räumlichkeiten am Schulstandort auch auf die Zumutbarkeit des Schulweges und auf ökonomisch sinnvolle Transportmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.

(2) Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung (gegenstandsbezogene und/oder individuelle Lernzeit und Freizeit) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

(3) Eine Klasse darf mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:

1.

Alle Schüler müssen für den ganzwöchigen Besuch der Tagesbetreuung angemeldet sein;

2.

zwei Drittel der Erziehungsberechtigten müssen zugestimmt haben;

3.

zwei Drittel der betroffenen Lehrer müssen zugestimmt haben.

(4) Die Tagesbetreuung darf bei getrennter Abfolge auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

(5) Die Zahl der Schüler in einer Gruppe der Tagesbetreuung soll 25 und darf die Klassenschülerhöchstzahl nicht überschreiten.

(6) Für die Tagesform kann vom Schulerhalter ein Lehrer oder Erzieher als Leiter bestellt werden.

(7) Werden vom Land über die hiezu landesgesetzlich berufenen Behörden Lehrer für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung beigestellt, so hat der Schulerhalter dem Land den anfallenden Aufwand zu ersetzen.

(8) Wird ein vom Land gemäß Abs. 7 beigestellter Lehrer zum Leiter der Tagesbetreuung bestellt, so hat der Schulerhalter weiters den sich aus der Bestellung des betreffenden Lehrers zum Leiter der Tagesbetreuung zusätzlich ergebenden Aufwand zu ersetzen.

(9) Die Ersatzleistungen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Schulerhalter in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für das 1. Semester des Schuljahres bis 31. März und für das 2. Semester des Schuljahres bis zum 30. September vorzuschreiben. Der vorgeschriebene Betrag wird mit dem Ablauf von 4 Wochen nach der Erlassung des Bescheides fällig.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden§ 11b NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Bei der Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen ist auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere Betreuungsangebote ist eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen. Bei der Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen ist bei der Festlegung des Standortes einer schulübergreifenden Tagesbetreuung neben den Räumlichkeiten am Schulstandort auch auf die Zumutbarkeit des Schulweges und auf ökonomisch sinnvolle Transportmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.

(2) Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung (gegenstandsbezogene und/oder individuelle Lernzeit und Freizeit) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

(3) Eine Klasse darf mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:

1.

Alle Schüler müssen für den ganzwöchigen Besuch der Tagesbetreuung angemeldet sein;

2.

zwei Drittel der Erziehungsberechtigten müssen zugestimmt haben;

3.

zwei Drittel der betroffenen Lehrer müssen zugestimmt haben.

(4) Die Tagesbetreuung darf bei getrennter Abfolge auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

(5) Die Zahl der Schüler in einer Gruppe der Tagesbetreuung soll 25 und darf die Klassenschülerhöchstzahl nicht überschreiten.

(6) Für die Tagesform kann vom Schulerhalter ein Lehrer oder Erzieher als Leiter bestellt werden.

(7) Werden vom Land über die hiezu landesgesetzlich berufenen Behörden Lehrer für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung beigestellt, so hat der Schulerhalter dem Land den anfallenden Aufwand zu ersetzen.

(8) Wird ein vom Land gemäß Abs. 7 beigestellter Lehrer zum Leiter der Tagesbetreuung bestellt, so hat der Schulerhalter weiters den sich aus der Bestellung des betreffenden Lehrers zum Leiter der Tagesbetreuung zusätzlich ergebenden Aufwand zu ersetzen.

(9) Die Ersatzleistungen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Schulerhalter in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für das 1. Semester des Schuljahres bis 31. März und für das 2. Semester des Schuljahres bis zum 30. September vorzuschreiben. Der vorgeschriebene Betrag wird mit dem Ablauf von 4 Wochen nach der Erlassung des Bescheides fällig.

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