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(2) Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung (gegenstandsbezogene und/oder individuelle Lernzeit und Freizeit) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.
(3) Eine Klasse darf mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:
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(4) Die Tagesbetreuung darf bei getrennter Abfolge auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
(5) Die Zahl der Schüler in einer Gruppe der Tagesbetreuung soll 25 und darf die Klassenschülerhöchstzahl nicht überschreiten.
(6) Für die Tagesform kann vom Schulerhalter ein Lehrer oder Erzieher als Leiter bestellt werden.
(7) Werden vom Land über die hiezu landesgesetzlich berufenen Behörden Lehrer für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung beigestellt, so hat der Schulerhalter dem Land den anfallenden Aufwand zu ersetzen.
(8) Wird ein vom Land gemäß Abs. 7 beigestellter Lehrer zum Leiter der Tagesbetreuung bestellt, so hat der Schulerhalter weiters den sich aus der Bestellung des betreffenden Lehrers zum Leiter der Tagesbetreuung zusätzlich ergebenden Aufwand zu ersetzen.
(9) Die Ersatzleistungen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Schulerhalter in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für das 1. Semester des Schuljahres bis 31. März und für das 2. Semester des Schuljahres bis zum 30. September vorzuschreiben. Der vorgeschriebene Betrag wird mit dem Ablauf von 4 Wochen nach der Erlassung des Bescheides fällig.
(2) Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung (gegenstandsbezogene und/oder individuelle Lernzeit und Freizeit) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.
(3) Eine Klasse darf mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:
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(4) Die Tagesbetreuung darf bei getrennter Abfolge auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
(5) Die Zahl der Schüler in einer Gruppe der Tagesbetreuung soll 25 und darf die Klassenschülerhöchstzahl nicht überschreiten.
(6) Für die Tagesform kann vom Schulerhalter ein Lehrer oder Erzieher als Leiter bestellt werden.
(7) Werden vom Land über die hiezu landesgesetzlich berufenen Behörden Lehrer für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung beigestellt, so hat der Schulerhalter dem Land den anfallenden Aufwand zu ersetzen.
(8) Wird ein vom Land gemäß Abs. 7 beigestellter Lehrer zum Leiter der Tagesbetreuung bestellt, so hat der Schulerhalter weiters den sich aus der Bestellung des betreffenden Lehrers zum Leiter der Tagesbetreuung zusätzlich ergebenden Aufwand zu ersetzen.
(9) Die Ersatzleistungen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Schulerhalter in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für das 1. Semester des Schuljahres bis 31. März und für das 2. Semester des Schuljahres bis zum 30. September vorzuschreiben. Der vorgeschriebene Betrag wird mit dem Ablauf von 4 Wochen nach der Erlassung des Bescheides fällig.