§ 11c NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) An einzelnen Schulen kann von den Bestimmungen der

§ 11a Abs. 1 lit.a und b

§ 11a Abs. 2

§ 20a Abs. 1 und 2

§ 26 Abs. 3 und 4

§ 26a Abs. 1

§ 32a Abs. 1, 3 und 4

§ 32b

§ 38 Abs. 2

§ 38a Abs. 1

abgegangen werden, wenn der Schule die entsprechenden Lehrerplanstellen zur Verfügung stehen, wobei die Mindestzahl drei nicht unterschritten werden darf.

(2) Die Festlegung obliegt dem Schulforum, bzw§ 11c NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. in Polytechnischen Schulen dem Schulgemeinschaftsausschuß.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) An einzelnen Schulen kann von den Bestimmungen der

§ 11a Abs. 1 lit.a und b

§ 11a Abs. 2

§ 20a Abs. 1 und 2

§ 26 Abs. 3 und 4

§ 26a Abs. 1

§ 32a Abs. 1, 3 und 4

§ 32b

§ 38 Abs. 2

§ 38a Abs. 1

abgegangen werden, wenn der Schule die entsprechenden Lehrerplanstellen zur Verfügung stehen, wobei die Mindestzahl drei nicht unterschritten werden darf.

(2) Die Festlegung obliegt dem Schulforum, bzw§ 11c NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. in Polytechnischen Schulen dem Schulgemeinschaftsausschuß.

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