§ 11d NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Dem Landesschulrat steht bei der Disposition über den Lehrereinsatz an den allgemeinbildenden Pflichtschulen als Rahmen der vom Bund gemäß Art§ 11d NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 215/1962 genehmigte bzw. vorläufig genehmigte Landeslehrerstellenplan zur Verfügung. Innerhalb dieses Gesamtrahmens stellt der Landesschulrat die für die Unterrichtsgestaltung erforderlichen Lehrerplanstellen zur Verfügung.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß bei der Disposition über den Lehrereinsatz an den berufsbildenden Pflichtschulen anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Dem Landesschulrat steht bei der Disposition über den Lehrereinsatz an den allgemeinbildenden Pflichtschulen als Rahmen der vom Bund gemäß Art§ 11d NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 215/1962 genehmigte bzw. vorläufig genehmigte Landeslehrerstellenplan zur Verfügung. Innerhalb dieses Gesamtrahmens stellt der Landesschulrat die für die Unterrichtsgestaltung erforderlichen Lehrerplanstellen zur Verfügung.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß bei der Disposition über den Lehrereinsatz an den berufsbildenden Pflichtschulen anzuwenden.

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