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Legende:
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(2) Der Landesschulrat hat Pflichtverletzungen der gesetzlichen Schulerhalter gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und durch entsprechende Anträge an die zuständige Behörde dafür Sorge zu tragen, dass Schulen gemäß den §§ 17, 23, 29 und 35 errichtet werden und in ihrem Bestand erhalten bleiben, sowie dass Schulen gemäß § 6 stillgelegt oder aufgelassen werden.
(3) Vor aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 hat die Aufsichtsbehörde den Landesschulrat anzuhören.
(2) Der Landesschulrat hat Pflichtverletzungen der gesetzlichen Schulerhalter gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und durch entsprechende Anträge an die zuständige Behörde dafür Sorge zu tragen, dass Schulen gemäß den §§ 17, 23, 29 und 35 errichtet werden und in ihrem Bestand erhalten bleiben, sowie dass Schulen gemäß § 6 stillgelegt oder aufgelassen werden.
(3) Vor aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 hat die Aufsichtsbehörde den Landesschulrat anzuhören.