Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen der Landesschulrat nach Anhörung seines Kollegiums sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.
(3) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
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(2) Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen der Landesschulrat nach Anhörung seines Kollegiums sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.
(3) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
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