§ 17 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Volksschulen haben überall zu bestehen, wo sich im Bereich eines zumutbaren Schulweges nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens 30 schulpflichtige Kinder befinden, denen der Besuch einer anderen Volksschule trotz Einsatzes eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht zumutbar ist§ 17 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter mit Bewilligung der Landesregierung, welche den Landesschulrat (Kollegium) zu hören hat, eine Volksschule auf Zeit errichten oder von der nächstgelegenen Volksschule eine Klasse in das betreffende Gebiet so verlegen, dass den Kindern der Besuch der Schule auch im Winter möglich ist (Expositurklasse).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Volksschulen haben überall zu bestehen, wo sich im Bereich eines zumutbaren Schulweges nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens 30 schulpflichtige Kinder befinden, denen der Besuch einer anderen Volksschule trotz Einsatzes eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht zumutbar ist§ 17 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter mit Bewilligung der Landesregierung, welche den Landesschulrat (Kollegium) zu hören hat, eine Volksschule auf Zeit errichten oder von der nächstgelegenen Volksschule eine Klasse in das betreffende Gebiet so verlegen, dass den Kindern der Besuch der Schule auch im Winter möglich ist (Expositurklasse).

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