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(2) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter mit Bewilligung der Landesregierung, welche den Landesschulrat (Kollegium) zu hören hat, eine Volksschule auf Zeit errichten oder von der nächstgelegenen Volksschule eine Klasse in das betreffende Gebiet so verlegen, dass den Kindern der Besuch der Schule auch im Winter möglich ist (Expositurklasse).
(2) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter mit Bewilligung der Landesregierung, welche den Landesschulrat (Kollegium) zu hören hat, eine Volksschule auf Zeit errichten oder von der nächstgelegenen Volksschule eine Klasse in das betreffende Gebiet so verlegen, dass den Kindern der Besuch der Schule auch im Winter möglich ist (Expositurklasse).