§ 18 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für jede Volksschule ist ein Pflichtsprengel festzusetzen; für die Vorschulklasse kann ein vom Pflichtsprengel der Volksschule abweichender Pflichtsprengel festgesetzt werden§ 18 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Schulsprengel sind so festzusetzen, dass sie lückenlos aneinandergrenzen, ein regelmäßiger Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder möglich ist und jede unnötige Belastung der gesetzlichen Schulerhalter vermieden wird.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Für jede Volksschule ist ein Pflichtsprengel festzusetzen; für die Vorschulklasse kann ein vom Pflichtsprengel der Volksschule abweichender Pflichtsprengel festgesetzt werden§ 18 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Schulsprengel sind so festzusetzen, dass sie lückenlos aneinandergrenzen, ein regelmäßiger Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder möglich ist und jede unnötige Belastung der gesetzlichen Schulerhalter vermieden wird.

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