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(2) Für Volksschulen sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen zuständig.
(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes und bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.
(4) In Klassen, in denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrerplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrerplanstellen vorgesehen werden.
(2) Für Volksschulen sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen zuständig.
(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes und bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.
(4) In Klassen, in denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrerplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrerplanstellen vorgesehen werden.