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(2) In Integrationsklassen, in denen drei bis fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kann der Landesschulrat die gesetzliche Klassenschülerhöchstzahl bis auf 20 herabsetzen. Jedenfalls darf in solchen Klassen die Klassenschülerhöchstzahl 24, bei fünf Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 22, nicht überschritten werden. In Integrationsklassen, in denen ein oder zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kann die Klassenschülerhöchstzahl – im Regelfall auf 24 – herabgesetzt werden. Bei der Herabsetzung ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. In diesen Fällen dürfen die zugewiesenen Lehrerplanstellen nicht überschritten werden.
(3) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.
(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.
(2) In Integrationsklassen, in denen drei bis fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kann der Landesschulrat die gesetzliche Klassenschülerhöchstzahl bis auf 20 herabsetzen. Jedenfalls darf in solchen Klassen die Klassenschülerhöchstzahl 24, bei fünf Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 22, nicht überschritten werden. In Integrationsklassen, in denen ein oder zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kann die Klassenschülerhöchstzahl – im Regelfall auf 24 – herabgesetzt werden. Bei der Herabsetzung ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. In diesen Fällen dürfen die zugewiesenen Lehrerplanstellen nicht überschritten werden.
(3) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.
(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.