§ 20a NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht kann in den Gegenständen

a)

Werkerziehung, Technisches Werken und Textiles Werken bei einer Mindestzahl von 20 Schülern,

b)

Ernährung und Haushalt und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 16 Schülern,

c)

Bewegung und Sport in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen bei einer Mindestzahl von 20 Schülern

statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern. Im Gegenstand Lebende Fremdsprache kann der Unterricht in Klassen mit Schülern der 3. und 4. Schulstufe bei einer Mindestzahl von 20 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden, sofern es die räumlichen und personellen Gegebenheiten der betreffenden Schule erlauben.

(2) In den Gegenständen Werkerziehung, Ernährung und Haushalt, Geometrisches Zeichnen, Technisches Werken, Textiles Werken und Bewegung und Sport können Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer Schulen unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl nach Abs§ 20a NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 zusammengefaßt werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Unterricht kann in den Gegenständen

a)

Werkerziehung, Technisches Werken und Textiles Werken bei einer Mindestzahl von 20 Schülern,

b)

Ernährung und Haushalt und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 16 Schülern,

c)

Bewegung und Sport in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen bei einer Mindestzahl von 20 Schülern

statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern. Im Gegenstand Lebende Fremdsprache kann der Unterricht in Klassen mit Schülern der 3. und 4. Schulstufe bei einer Mindestzahl von 20 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden, sofern es die räumlichen und personellen Gegebenheiten der betreffenden Schule erlauben.

(2) In den Gegenständen Werkerziehung, Ernährung und Haushalt, Geometrisches Zeichnen, Technisches Werken, Textiles Werken und Bewegung und Sport können Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer Schulen unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl nach Abs§ 20a NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 zusammengefaßt werden.

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