§ 21 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Neue NÖ Mittelschule umfaßt vier Schulstufen (5§ 21 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. bis 8. Schulstufe). Eine Zusatzbezeichnung im Sinne des § 3a ist zulässig.

(2) Die Schüler der Neuen NÖ Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen NÖ Mittelschulen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).

(4) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern in Klassen der Neuen NÖ Mittelschulen unterrichtet werden (Integrationsklasse).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Neue NÖ Mittelschule umfaßt vier Schulstufen (5§ 21 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. bis 8. Schulstufe). Eine Zusatzbezeichnung im Sinne des § 3a ist zulässig.

(2) Die Schüler der Neuen NÖ Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen NÖ Mittelschulen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).

(4) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern in Klassen der Neuen NÖ Mittelschulen unterrichtet werden (Integrationsklasse).

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