§ 22 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Neue NÖ Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Neue NÖ Mittelschulen oder

2.

als Klassen einer Neuen NÖ Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Neuen NÖ Mittelschule.

(2) Schulstufen einer Neuen NÖ Mittelschule können einer benachbarten Neuen NÖ Mittelschule zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird§ 22 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.

(3) Als Sonderformen können Neue NÖ Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

(4) Über die Organisationsform und die Bewilligung zur Führung einer Sonderform nach den örtlichen Erfordernissen hat die Landesregierung nach Anhörung des Kollegiums des Landesschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Neue NÖ Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Neue NÖ Mittelschulen oder

2.

als Klassen einer Neuen NÖ Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Neuen NÖ Mittelschule.

(2) Schulstufen einer Neuen NÖ Mittelschule können einer benachbarten Neuen NÖ Mittelschule zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird§ 22 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.

(3) Als Sonderformen können Neue NÖ Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

(4) Über die Organisationsform und die Bewilligung zur Führung einer Sonderform nach den örtlichen Erfordernissen hat die Landesregierung nach Anhörung des Kollegiums des Landesschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.

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