§ 23 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Neue NÖ Mittelschulen haben überall zu bestehen, wo sich in einem geschlossenen Gebiet im Bereich eines zumutbaren Schulweges nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens 165 Kinder befinden, denen der Besuch einer anderen Neuen NÖ Mittelschule oder einer Hauptschule trotz Einsatzes eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht zumutbar ist§ 23 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Jedenfalls ist Kindern, die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnen, der Besuch der Neuen NÖ Mittelschule oder der Hauptschule unter Berücksichtigung eines zumutbaren Schulweges zu gewährleisten.

(2) Für jede Neue NÖ Mittelschule ist ein Pflicht- und allenfalls ein Berechtigungssprengel festzusetzen. Ist der Schulweg zumutbar, so sind Pflichtsprengel festzusetzen, andernfalls Berechtigungssprengel. Die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen entsprechen den Schulsprengeln der Hauptschulen und haben lückenlos aneinanderzugrenzen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Neue NÖ Mittelschulen haben überall zu bestehen, wo sich in einem geschlossenen Gebiet im Bereich eines zumutbaren Schulweges nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens 165 Kinder befinden, denen der Besuch einer anderen Neuen NÖ Mittelschule oder einer Hauptschule trotz Einsatzes eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht zumutbar ist§ 23 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Jedenfalls ist Kindern, die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnen, der Besuch der Neuen NÖ Mittelschule oder der Hauptschule unter Berücksichtigung eines zumutbaren Schulweges zu gewährleisten.

(2) Für jede Neue NÖ Mittelschule ist ein Pflicht- und allenfalls ein Berechtigungssprengel festzusetzen. Ist der Schulweg zumutbar, so sind Pflichtsprengel festzusetzen, andernfalls Berechtigungssprengel. Die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen entsprechen den Schulsprengeln der Hauptschulen und haben lückenlos aneinanderzugrenzen.

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