§ 24 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht in den Klassen der Neuen NÖ Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen§ 24 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In Klassen, in denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrerplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrerplanstellen vorgesehen werden.

(2) Für Neue NÖ Mittelschulen sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen zuständig.

(3) § 19 Abs. 3 findet Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Unterricht in den Klassen der Neuen NÖ Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen§ 24 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In Klassen, in denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrerplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrerplanstellen vorgesehen werden.

(2) Für Neue NÖ Mittelschulen sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen zuständig.

(3) § 19 Abs. 3 findet Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten