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(2) In einer Integrationsklasse sind bis zu sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit drei und vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 24. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht.
(3) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.
(4) Der Unterricht kann in den Gegenständen
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(5) Der Landesschulrat (Kollegium) kann durch Verordnung bestimmen, dass der Unterricht in Musikerziehung sowie Bewegung und Sport in Klassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Neuen NÖ Mittelschule mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt erforderlich ist.
(2) In einer Integrationsklasse sind bis zu sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit drei und vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 24. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht.
(3) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.
(4) Der Unterricht kann in den Gegenständen
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(5) Der Landesschulrat (Kollegium) kann durch Verordnung bestimmen, dass der Unterricht in Musikerziehung sowie Bewegung und Sport in Klassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Neuen NÖ Mittelschule mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt erforderlich ist.