§ 25 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Klassenschülerzahl an der Neuen NÖ Mittelschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten§ 25 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) In einer Integrationsklasse sind bis zu sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit drei und vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 24. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht.

(3) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.

(4) Der Unterricht kann in den Gegenständen

a)

Bewegung und Sport in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen, Technisches und Textiles Werken und Maschinschreiben bei einer Mindestzahl von 20 Schülern

b)

Ernährung und Haushalt und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 16 Schülern

c)

Informatik bei einer Mindestzahl von 19 Schülern

statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden. In Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass höchstens zwei Schüler an einem Gerät arbeiten müssen; in diesem Fall darf die Teilungszahl 13 Schüler nicht unterschreiten. § 20a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Der Landesschulrat (Kollegium) kann durch Verordnung bestimmen, dass der Unterricht in Musikerziehung sowie Bewegung und Sport in Klassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Neuen NÖ Mittelschule mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Klassenschülerzahl an der Neuen NÖ Mittelschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten§ 25 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) In einer Integrationsklasse sind bis zu sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit drei und vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 24. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht.

(3) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.

(4) Der Unterricht kann in den Gegenständen

a)

Bewegung und Sport in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen, Technisches und Textiles Werken und Maschinschreiben bei einer Mindestzahl von 20 Schülern

b)

Ernährung und Haushalt und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 16 Schülern

c)

Informatik bei einer Mindestzahl von 19 Schülern

statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden. In Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass höchstens zwei Schüler an einem Gerät arbeiten müssen; in diesem Fall darf die Teilungszahl 13 Schüler nicht unterschreiten. § 20a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Der Landesschulrat (Kollegium) kann durch Verordnung bestimmen, dass der Unterricht in Musikerziehung sowie Bewegung und Sport in Klassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Neuen NÖ Mittelschule mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt erforderlich ist.

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