§ 26 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen§ 26 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Dabei können auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit dadurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in der Sonderform der Neuen NÖ Mittelschule (besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen§ 26 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Dabei können auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit dadurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in der Sonderform der Neuen NÖ Mittelschule (besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

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