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(2) Die Schüler der Hauptschule sind in Klassen zusammenzufassen.
(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).
(4) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern in Hauptschulklassen unterrichtet werden (Integrationsklasse).
(5) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 26 Abs. 3) zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(6) Um in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Bildung von Schülergruppen für jede Leistungsgruppe zu ermöglichen, können Klassen einer Hauptschule unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges einer benachbarten Hauptschule zugewiesen werden.
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(2) Die Schüler der Hauptschule sind in Klassen zusammenzufassen.
(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).
(4) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern in Hauptschulklassen unterrichtet werden (Integrationsklasse).
(5) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 26 Abs. 3) zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(6) Um in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Bildung von Schülergruppen für jede Leistungsgruppe zu ermöglichen, können Klassen einer Hauptschule unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges einer benachbarten Hauptschule zugewiesen werden.
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