§ 26b NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Hauptschulen oder

2.

als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.

(2) Schulstufen einer Hauptschule können einer benachbarten Hauptschule zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird§ 26b NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.

(3) Über die Organisationsform hat die Landesregierung nach Anhörung des Kollegiums des Landesschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Hauptschulen oder

2.

als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.

(2) Schulstufen einer Hauptschule können einer benachbarten Hauptschule zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird§ 26b NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.

(3) Über die Organisationsform hat die Landesregierung nach Anhörung des Kollegiums des Landesschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.

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