§ 26c NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden§ 26c NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Bewilligung zur Führung einer Sonderform erteilt nach den örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden§ 26c NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Bewilligung zur Führung einer Sonderform erteilt nach den örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten