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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für Hauptschulen sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen zuständig.
(3) § 19 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für Hauptschulen sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen zuständig.
(3) § 19 Abs. 3 findet Anwendung.