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(2) Folgende Arten von Sonderschulen sind zulässig:
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(3) Die im Abs§ 28 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, “Neue NÖ Mittelschule”, “Hauptschule” bzw. “Polytechnische Schule” in den Fällen der Z 2 bis 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten, Heilpädagogischen Stationen und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen NÖ Mittelschule, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung, dass der Bestand von zwei Klassen oder Kursen auf Dauer zu erwarten ist, ist eine “Heilstättenschule” zu führen.
(5) Bei der Führung von Sonderschulen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 9 nach dem Lehrplan der Neuen NÖ Mittelschulen oder der Hauptschulen sind die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sinngemäß anzuwenden.
(6) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(7) Jeder Sonderschulklasse kann auch eine Abteilung für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden, jeder Klasse der Allgemeinen Sonderschule oder angeschlossenen Klassen der Allgemeinen Sonderschule außerdem noch eine Abteilung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.
(8) An Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen, Neue NÖ Mittelschulen und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß den die Schulpflicht regelnden Vorschriften eingeleitet wurde, für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Kurse durchgeführt werden.
(9) § 16 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
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(2) Folgende Arten von Sonderschulen sind zulässig:
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(3) Die im Abs§ 28 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, “Neue NÖ Mittelschule”, “Hauptschule” bzw. “Polytechnische Schule” in den Fällen der Z 2 bis 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten, Heilpädagogischen Stationen und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen NÖ Mittelschule, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung, dass der Bestand von zwei Klassen oder Kursen auf Dauer zu erwarten ist, ist eine “Heilstättenschule” zu führen.
(5) Bei der Führung von Sonderschulen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 9 nach dem Lehrplan der Neuen NÖ Mittelschulen oder der Hauptschulen sind die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sinngemäß anzuwenden.
(6) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(7) Jeder Sonderschulklasse kann auch eine Abteilung für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden, jeder Klasse der Allgemeinen Sonderschule oder angeschlossenen Klassen der Allgemeinen Sonderschule außerdem noch eine Abteilung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.
(8) An Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen, Neue NÖ Mittelschulen und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß den die Schulpflicht regelnden Vorschriften eingeleitet wurde, für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Kurse durchgeführt werden.
(9) § 16 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.