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Legende:
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(2) Sonderschulklassen haben zu bestehen, wenn die nach § 32 vorgesehenen Klassenschülerzahlen für die betreffende Behinderungsart erreicht werden.
(3) Sonderschulen haben zu bestehen, wenn entsprechend den Klassenschülerzahlen Bedarf für zwei Sonderschulklassen gegeben ist oder an einer Volksschule, einer Neuen NÖ Mittelschule oder einer Hauptschule zwei Sonderschulklassen mindestens durch fünf Jahre geführt werden und ihr Bestand gesichert erscheint.
(2) Sonderschulklassen haben zu bestehen, wenn die nach § 32 vorgesehenen Klassenschülerzahlen für die betreffende Behinderungsart erreicht werden.
(3) Sonderschulen haben zu bestehen, wenn entsprechend den Klassenschülerzahlen Bedarf für zwei Sonderschulklassen gegeben ist oder an einer Volksschule, einer Neuen NÖ Mittelschule oder einer Hauptschule zwei Sonderschulklassen mindestens durch fünf Jahre geführt werden und ihr Bestand gesichert erscheint.