Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Sind einer Volksschule, Neuen NÖ Mittelschule, Hauptschule oder Sonderschule anderer Art Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Landesregierung kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 12 und die Behinderungsart erweitern oder einengen.
(2) Sind einer Volksschule, Neuen NÖ Mittelschule, Hauptschule oder Sonderschule anderer Art Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Landesregierung kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 12 und die Behinderungsart erweitern oder einengen.