§ 30 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für jede selbständige Sonderschule ist ein Pflichtsprengel und allenfalls ein Berechtigungssprengel festzusetzen§ 30 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Ist der Schulweg zumutbar, so sind Pflichtsprengel festzusetzen, andernfalls Berechtigungssprengel. Die Schulsprengel der einzelnen Arten der Sonderschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen.

(2) Sind einer Volksschule, Neuen NÖ Mittelschule, Hauptschule oder Sonderschule anderer Art Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Landesregierung kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 12 und die Behinderungsart erweitern oder einengen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Für jede selbständige Sonderschule ist ein Pflichtsprengel und allenfalls ein Berechtigungssprengel festzusetzen§ 30 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Ist der Schulweg zumutbar, so sind Pflichtsprengel festzusetzen, andernfalls Berechtigungssprengel. Die Schulsprengel der einzelnen Arten der Sonderschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen.

(2) Sind einer Volksschule, Neuen NÖ Mittelschule, Hauptschule oder Sonderschule anderer Art Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Landesregierung kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 12 und die Behinderungsart erweitern oder einengen.

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