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Legende:
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(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse für mehrfachbehinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs§ 32 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 mit der Maßgabe, dass sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.
(3) Die Klassenschülerhöchstzahl vermindert sich
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(4) Die Schüler sind auf die Klassen nach Möglichkeit so zu verteilen, dass
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(5) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht überschreiten.
(6) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.
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(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse für mehrfachbehinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs§ 32 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 mit der Maßgabe, dass sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.
(3) Die Klassenschülerhöchstzahl vermindert sich
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(4) Die Schüler sind auf die Klassen nach Möglichkeit so zu verteilen, dass
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(5) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht überschreiten.
(6) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.