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Legende:
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(2) In diesen Gegenständen und in Bewegung und Sport können Schüler mehrerer Klassen oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die jeweiligen Schülerzahlen nicht überschritten werden§ 32a NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) In der Sonderschule für körperbehinderte Kinder kann der Unterricht in den Pflichtgegenständen Technisches Werken, Textiles Werken und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 11 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden, sofern eine Teilung nicht bereits bei einer niedrigeren Schülerzahl erforderlich ist. Hierüber hat der Landesschulrat zu entscheiden. In den Pflichtgegenständen Ernährung und Haushalt, Informatik und Einführung in die Informatik kann bei einer Mindestzahl von 9 Schülern der Unterricht statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden.
(4) In der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und mehrfach behinderte Kinder kann der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Ernährung und Haushalt bei einer Mindestzahl von 8 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden.
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(2) In diesen Gegenständen und in Bewegung und Sport können Schüler mehrerer Klassen oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die jeweiligen Schülerzahlen nicht überschritten werden§ 32a NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) In der Sonderschule für körperbehinderte Kinder kann der Unterricht in den Pflichtgegenständen Technisches Werken, Textiles Werken und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 11 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden, sofern eine Teilung nicht bereits bei einer niedrigeren Schülerzahl erforderlich ist. Hierüber hat der Landesschulrat zu entscheiden. In den Pflichtgegenständen Ernährung und Haushalt, Informatik und Einführung in die Informatik kann bei einer Mindestzahl von 9 Schülern der Unterricht statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden.
(4) In der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und mehrfach behinderte Kinder kann der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Ernährung und Haushalt bei einer Mindestzahl von 8 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden.