§ 32b NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
An den im § 28 Abs. 3 genannten Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf§ 32b NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen ist vom Landesschulrat (Kollegium) unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse festzulegen. Dabei darf das Verhältnis der gesetzlichen Klassenschülerhöchstzahlen zur Mindestzahl nicht günstiger sein als bei einer Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die im § 32 Abs. 1 genannten Zahlen nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
An den im § 28 Abs. 3 genannten Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf§ 32b NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen ist vom Landesschulrat (Kollegium) unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse festzulegen. Dabei darf das Verhältnis der gesetzlichen Klassenschülerhöchstzahlen zur Mindestzahl nicht günstiger sein als bei einer Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die im § 32 Abs. 1 genannten Zahlen nicht übersteigen.

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