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(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 38 Abs. 2) zusammengefaßt werden; eine derartige Zusammenfassung kann auch bei Schülern einer Klasse erfolgen, sofern an der betreffenden Polytechnischen Schule nur eine Klasse geführt wird.
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 38 Abs. 2) zusammengefaßt werden; eine derartige Zusammenfassung kann auch bei Schülern einer Klasse erfolgen, sofern an der betreffenden Polytechnischen Schule nur eine Klasse geführt wird.