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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
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(3) Über die Organisationsform hat die Landesregierung nach Anhörung der Kollegien des Landesschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulgemeinschaftsausschusses zu entscheiden.
(2) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
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(3) Über die Organisationsform hat die Landesregierung nach Anhörung der Kollegien des Landesschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulgemeinschaftsausschusses zu entscheiden.