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(2) Für Polytechnische Schulen, die einer Volksschule, Neuen NÖ Mittelschule, Hauptschule oder Sonderschule angeschlossen sind, ist der Schulsprengel dieser Schule auch der Pflichtsprengel der Polytechnischen Schule, sofern nicht ein anderer Sprengel festgesetzt wird.
(3) Die Sprengel der Polytechnischen Schulen sind unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 12 so festzusetzen, dass sie lückenlos aneinandergrenzen.
(2) Für Polytechnische Schulen, die einer Volksschule, Neuen NÖ Mittelschule, Hauptschule oder Sonderschule angeschlossen sind, ist der Schulsprengel dieser Schule auch der Pflichtsprengel der Polytechnischen Schule, sofern nicht ein anderer Sprengel festgesetzt wird.
(3) Die Sprengel der Polytechnischen Schulen sind unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 12 so festzusetzen, dass sie lückenlos aneinandergrenzen.