§ 38a NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport kann in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen bei einer Mindestzahl von 20 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden§ 38a NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Bei alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen bestimmt der Schulgemeinschaftsausschuß, ob der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Dabei ist auf die zugewiesenen Lehrerstunden, die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Schüler mehrerer Klassen einer Schule und mehrerer Schulen können in alternativen Pflichtgegenständen und in Bewegung und Sport zusammengefaßt werden, soweit die im Abs. 1 und im § 38 genannte Schülerzahl nicht überschritten wird.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport kann in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen bei einer Mindestzahl von 20 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden§ 38a NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Bei alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen bestimmt der Schulgemeinschaftsausschuß, ob der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Dabei ist auf die zugewiesenen Lehrerstunden, die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Schüler mehrerer Klassen einer Schule und mehrerer Schulen können in alternativen Pflichtgegenständen und in Bewegung und Sport zusammengefaßt werden, soweit die im Abs. 1 und im § 38 genannte Schülerzahl nicht überschritten wird.

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