Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Schüler mehrerer Klassen einer Schule und mehrerer Schulen können in alternativen Pflichtgegenständen und in Bewegung und Sport zusammengefaßt werden, soweit die im Abs. 1 und im § 38 genannte Schülerzahl nicht überschritten wird.
(2) Die Schüler mehrerer Klassen einer Schule und mehrerer Schulen können in alternativen Pflichtgegenständen und in Bewegung und Sport zusammengefaßt werden, soweit die im Abs. 1 und im § 38 genannte Schülerzahl nicht überschritten wird.