§ 39 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes obliegen dem gesetzlichen Schülerheimerhalter§ 39 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat (Kollegium) anzuhören.

(2) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit diesen Schulen bestehen.

(3) Ein Schülerheim ist einer zu errichtenden Neuen NÖ Mittelschule, Hauptschule oder Sonderschule anzugliedern, wenn erst dadurch der Besuch der Schule durch Schüler des Berechtigungssprengels ermöglicht wird und die Anzahl der für das Schülerheim in Betracht kommenden Schüler die Errichtung und den Betrieb des Schülerheimes wirtschaftlich rechtfertigt.

(4) Ein Schülerheim ist einer selbständigen Polytechnischen Schule des Landes anzugliedern, wenn erst dadurch der Besuch der Schule durch Schüler der Polytechnischen Schule ermöglicht wird.

(5) Gesetzliche Schülerheimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung jener Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder selbständigen Polytechnischen Schulen verpflichtet sind, denen das Schülerheim dient.

(6) Auf die Schülerheime finden die Bestimmungen der §§ 6, 7, 12, 13 und 14 Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes obliegen dem gesetzlichen Schülerheimerhalter§ 39 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat (Kollegium) anzuhören.

(2) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit diesen Schulen bestehen.

(3) Ein Schülerheim ist einer zu errichtenden Neuen NÖ Mittelschule, Hauptschule oder Sonderschule anzugliedern, wenn erst dadurch der Besuch der Schule durch Schüler des Berechtigungssprengels ermöglicht wird und die Anzahl der für das Schülerheim in Betracht kommenden Schüler die Errichtung und den Betrieb des Schülerheimes wirtschaftlich rechtfertigt.

(4) Ein Schülerheim ist einer selbständigen Polytechnischen Schule des Landes anzugliedern, wenn erst dadurch der Besuch der Schule durch Schüler der Polytechnischen Schule ermöglicht wird.

(5) Gesetzliche Schülerheimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung jener Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder selbständigen Polytechnischen Schulen verpflichtet sind, denen das Schülerheim dient.

(6) Auf die Schülerheime finden die Bestimmungen der §§ 6, 7, 12, 13 und 14 Anwendung.

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