§ 40 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der gesetzliche Schülerheimerhalter kann die mit der Errichtung, Erhaltung – ausgenommen die Kosten nach Abs§ 40 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 – und Auflassung eines Schülerheimes verbundenen Kosten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften, die für die Tragung der Kosten des Schulaufwandes gelten, auf die beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden umlegen.

(2) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler kann der gesetzliche Schülerheimerhalter einen für die Beitragspflichtigen wirtschaftlich allgemein zumutbaren Beitrag für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einheben. Dieser Beitrag ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung allgemein festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, falls nicht das Land gesetzlicher Schülerheimerhalter ist.

(3) Beitragspflichtig sind jene Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Der Beitrag ist bescheidmäßig vorzuschreiben, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen sowie des Lernerfolges des Schülers auch Ermäßigungen vorgesehen werden können.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der gesetzliche Schülerheimerhalter kann die mit der Errichtung, Erhaltung – ausgenommen die Kosten nach Abs§ 40 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 – und Auflassung eines Schülerheimes verbundenen Kosten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften, die für die Tragung der Kosten des Schulaufwandes gelten, auf die beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden umlegen.

(2) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler kann der gesetzliche Schülerheimerhalter einen für die Beitragspflichtigen wirtschaftlich allgemein zumutbaren Beitrag für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einheben. Dieser Beitrag ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung allgemein festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, falls nicht das Land gesetzlicher Schülerheimerhalter ist.

(3) Beitragspflichtig sind jene Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Der Beitrag ist bescheidmäßig vorzuschreiben, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen sowie des Lernerfolges des Schülers auch Ermäßigungen vorgesehen werden können.

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