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(2) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler kann der gesetzliche Schülerheimerhalter einen für die Beitragspflichtigen wirtschaftlich allgemein zumutbaren Beitrag für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einheben. Dieser Beitrag ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung allgemein festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, falls nicht das Land gesetzlicher Schülerheimerhalter ist.
(3) Beitragspflichtig sind jene Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Der Beitrag ist bescheidmäßig vorzuschreiben, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen sowie des Lernerfolges des Schülers auch Ermäßigungen vorgesehen werden können.
(2) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler kann der gesetzliche Schülerheimerhalter einen für die Beitragspflichtigen wirtschaftlich allgemein zumutbaren Beitrag für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einheben. Dieser Beitrag ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung allgemein festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, falls nicht das Land gesetzlicher Schülerheimerhalter ist.
(3) Beitragspflichtig sind jene Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Der Beitrag ist bescheidmäßig vorzuschreiben, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen sowie des Lernerfolges des Schülers auch Ermäßigungen vorgesehen werden können.