§ 41 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für jede Volksschule, Neue NÖ Mittelschule, Hauptschule und Sonderschule, sowie für jede selbständige Polytechnische Schule, deren Schulsprengel über das Gebiet der Sitzgemeinde hinausreicht, ist eine Schulgemeinde zu bilden; dies gilt nicht für Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter das Land ist§ 41 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Eine Schulgemeinde ist nur zu bilden, wenn im Zeitpunkt der Ausschußbildung neben der Sitzgemeinde anderen beteiligten Gemeinden gemäß § 42 Abs. 3 ein Vertreter im Schulausschuß zukommt.

(3) Für mehrere Schulen der gleichen Art ist nur eine Schulgemeinde zu bilden, wenn ihre Schulsprengel dasselbe Gebiet umfassen.

(4) Die Bildung, Änderung und Auflösung der Schulgemeinden hat nach Anhören der beteiligten Gemeinden und des Landesschulrates (Kollegium) gleichzeitig mit der Festsetzung des Schulsprengels durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen.

(5) Wird eine Schulgemeinde aufgelöst, so haben sich die Gemeinden, die der Schulgemeinde angehört haben, über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens auseinanderzusetzen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach der Auflösung nicht zustande, dann hat die nach der Sitzgemeinde der Schule zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer beteiligten Gemeinde nach Anhören der anderen beteiligten Gemeinden das gemeinsame Vermögen im Verhältnis der eingebrachten Anteile aufzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Für jede Volksschule, Neue NÖ Mittelschule, Hauptschule und Sonderschule, sowie für jede selbständige Polytechnische Schule, deren Schulsprengel über das Gebiet der Sitzgemeinde hinausreicht, ist eine Schulgemeinde zu bilden; dies gilt nicht für Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter das Land ist§ 41 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Eine Schulgemeinde ist nur zu bilden, wenn im Zeitpunkt der Ausschußbildung neben der Sitzgemeinde anderen beteiligten Gemeinden gemäß § 42 Abs. 3 ein Vertreter im Schulausschuß zukommt.

(3) Für mehrere Schulen der gleichen Art ist nur eine Schulgemeinde zu bilden, wenn ihre Schulsprengel dasselbe Gebiet umfassen.

(4) Die Bildung, Änderung und Auflösung der Schulgemeinden hat nach Anhören der beteiligten Gemeinden und des Landesschulrates (Kollegium) gleichzeitig mit der Festsetzung des Schulsprengels durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen.

(5) Wird eine Schulgemeinde aufgelöst, so haben sich die Gemeinden, die der Schulgemeinde angehört haben, über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens auseinanderzusetzen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach der Auflösung nicht zustande, dann hat die nach der Sitzgemeinde der Schule zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer beteiligten Gemeinde nach Anhören der anderen beteiligten Gemeinden das gemeinsame Vermögen im Verhältnis der eingebrachten Anteile aufzuteilen.

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