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(2) Eine Schulgemeinde ist nur zu bilden, wenn im Zeitpunkt der Ausschußbildung neben der Sitzgemeinde anderen beteiligten Gemeinden gemäß § 42 Abs. 3 ein Vertreter im Schulausschuß zukommt.
(3) Für mehrere Schulen der gleichen Art ist nur eine Schulgemeinde zu bilden, wenn ihre Schulsprengel dasselbe Gebiet umfassen.
(4) Die Bildung, Änderung und Auflösung der Schulgemeinden hat nach Anhören der beteiligten Gemeinden und des Landesschulrates (Kollegium) gleichzeitig mit der Festsetzung des Schulsprengels durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen.
(5) Wird eine Schulgemeinde aufgelöst, so haben sich die Gemeinden, die der Schulgemeinde angehört haben, über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens auseinanderzusetzen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach der Auflösung nicht zustande, dann hat die nach der Sitzgemeinde der Schule zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer beteiligten Gemeinde nach Anhören der anderen beteiligten Gemeinden das gemeinsame Vermögen im Verhältnis der eingebrachten Anteile aufzuteilen.
(2) Eine Schulgemeinde ist nur zu bilden, wenn im Zeitpunkt der Ausschußbildung neben der Sitzgemeinde anderen beteiligten Gemeinden gemäß § 42 Abs. 3 ein Vertreter im Schulausschuß zukommt.
(3) Für mehrere Schulen der gleichen Art ist nur eine Schulgemeinde zu bilden, wenn ihre Schulsprengel dasselbe Gebiet umfassen.
(4) Die Bildung, Änderung und Auflösung der Schulgemeinden hat nach Anhören der beteiligten Gemeinden und des Landesschulrates (Kollegium) gleichzeitig mit der Festsetzung des Schulsprengels durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen.
(5) Wird eine Schulgemeinde aufgelöst, so haben sich die Gemeinden, die der Schulgemeinde angehört haben, über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens auseinanderzusetzen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach der Auflösung nicht zustande, dann hat die nach der Sitzgemeinde der Schule zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer beteiligten Gemeinde nach Anhören der anderen beteiligten Gemeinden das gemeinsame Vermögen im Verhältnis der eingebrachten Anteile aufzuteilen.