§ 47 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die beteiligten Gemeinden können über die Deckung des in den ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes Übereinkommen treffen§ 47 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Übereinkommen gemäß Abs. 1 sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die beteiligten Gemeinden können über die Deckung des in den ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes Übereinkommen treffen§ 47 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Übereinkommen gemäß Abs. 1 sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

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