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(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:
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(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, darf der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden.
(4) An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann der Landesschulrat anläßlich der Festlegung des Beginnes und Endes des Lehrganges gemäß § 5 Abs. 4 des NÖ Schulzeitgesetzes, LGBl. 5015, eine Unterbrechung des Lehrganges anordnen. Im Falle einer Unterbrechung ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:
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(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, darf der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden.
(4) An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann der Landesschulrat anläßlich der Festlegung des Beginnes und Endes des Lehrganges gemäß § 5 Abs. 4 des NÖ Schulzeitgesetzes, LGBl. 5015, eine Unterbrechung des Lehrganges anordnen. Im Falle einer Unterbrechung ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.