§ 59 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die Sprengelangehörigkeit maßgebend ist bei

a)

einen Lehrling der Standort des Gewerbebetriebes (Betriebsstätte bzw. bei mehreren Betriebsstätten, die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte), in dem der Lehrling beschäftigt ist,

b)

berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Schulpflichtgesetz zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, der Standort der Ausbildungseinrichtung.

(2) Für die lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist der Schulsprengel das Bundesland Niederösterreich oder ein Teil desselben; in diesem Fall haben die Sprengel lückenlos aneinander zu grenzen§ 59 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn dadurch die Klassenschülerhöchstzahl überschritten oder eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn die Lehrbetriebsgemeinde sich nicht verpflichtet, den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

(4) Die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 bis 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Wohngemeinde die Lehrbetriebsgemeinde tritt.

(5) Für die Aufnahme nicht schulpflichtiger Personen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der höchstens kostendeckende Beitrag anstelle von der Lehrbetriebsgemeinde von der Wohngemeinde zu leisten ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Für die Sprengelangehörigkeit maßgebend ist bei

a)

einen Lehrling der Standort des Gewerbebetriebes (Betriebsstätte bzw. bei mehreren Betriebsstätten, die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte), in dem der Lehrling beschäftigt ist,

b)

berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Schulpflichtgesetz zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, der Standort der Ausbildungseinrichtung.

(2) Für die lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist der Schulsprengel das Bundesland Niederösterreich oder ein Teil desselben; in diesem Fall haben die Sprengel lückenlos aneinander zu grenzen§ 59 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn dadurch die Klassenschülerhöchstzahl überschritten oder eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn die Lehrbetriebsgemeinde sich nicht verpflichtet, den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

(4) Die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 bis 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Wohngemeinde die Lehrbetriebsgemeinde tritt.

(5) Für die Aufnahme nicht schulpflichtiger Personen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der höchstens kostendeckende Beitrag anstelle von der Lehrbetriebsgemeinde von der Wohngemeinde zu leisten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten