Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für berufsbildende Pflichtschulen zuständig.
(3) § 19 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für berufsbildende Pflichtschulen zuständig.
(3) § 19 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.