§ 61 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten; Ausnahmen aus besonderen Gründen (z§ 61 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten; Ausnahmen aus besonderen Gründen (z§ 61 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten