§ 61a NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Der Unterricht kann

1.

in den sprachlichen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden, wobei keine Schülergruppe weniger als zehn Schüler umfassen darf;

2.

in den praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen erteilt werden, wobei keine Schülergruppe weniger als acht Schüler umfassen darf, und nicht mehr als zehn Schüler umfassen soll; eine Unterschreitung dieser Anzahl aus Sicherheitsgründen kann vom Landesschulrat genehmigt werden;

3.

in den Unterrichtsgegenständen

-

Fachzeichnen, soweit konstruktive oder gestalterische Tätigkeiten (z. B. Modellieren) damit verbunden sind

-

der Kundenberatung und Verkaufsförderung

-

Warenkunde für Schüler unterschiedlicher Fachbereiche

-

in denen lehrplanmäßig der regelmäßige Einsatz von EDV-Anlagen

-

und Textverarbeitungsgeräten erfolgt

statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden, wobei keine Schülergruppe weniger als zehn Schüler umfassen darf.

§ 61a NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Der Unterricht kann

1.

in den sprachlichen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden, wobei keine Schülergruppe weniger als zehn Schüler umfassen darf;

2.

in den praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen erteilt werden, wobei keine Schülergruppe weniger als acht Schüler umfassen darf, und nicht mehr als zehn Schüler umfassen soll; eine Unterschreitung dieser Anzahl aus Sicherheitsgründen kann vom Landesschulrat genehmigt werden;

3.

in den Unterrichtsgegenständen

-

Fachzeichnen, soweit konstruktive oder gestalterische Tätigkeiten (z. B. Modellieren) damit verbunden sind

-

der Kundenberatung und Verkaufsförderung

-

Warenkunde für Schüler unterschiedlicher Fachbereiche

-

in denen lehrplanmäßig der regelmäßige Einsatz von EDV-Anlagen

-

und Textverarbeitungsgeräten erfolgt

statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden, wobei keine Schülergruppe weniger als zehn Schüler umfassen darf.

§ 61a NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

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