§ 63 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Zur Bestreitung der Kosten (Unterbringung, Verpflegung und Betreuung) der in einem Schülerheim untergebrachten Schüler hat der gesetzliche Heimerhalter von den Beitragspflichtigen einen kostendeckenden Beitrag einzuheben§ 63 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Beitragspflichtig sind jene Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Eine durch andere Rechtsvorschriften begründete Leistungspflicht bleibt unberührt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Zur Bestreitung der Kosten (Unterbringung, Verpflegung und Betreuung) der in einem Schülerheim untergebrachten Schüler hat der gesetzliche Heimerhalter von den Beitragspflichtigen einen kostendeckenden Beitrag einzuheben§ 63 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Beitragspflichtig sind jene Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Eine durch andere Rechtsvorschriften begründete Leistungspflicht bleibt unberührt.

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