§ 64 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar§ 64 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge und Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 11 Abs. 6 und 7) zu decken.

(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten

1.

des Erwerbes von Schulbauplätzen,

2.

des Neu-, Zu- und Umbaues von Schulgebäuden, zur Schule gehörender Nebengebäude, der Schulleiterwohnungen, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turn- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften,

3.

der Anschaffung der Schuleinrichtung,

4.

der Instandsetzung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime,

5.

der Instandsetzung (Ergänzung) der Schuleinrichtung,

6.

der Anschaffung und Instandsetzung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe,

7.

der Beistellung von Schulbüchern und von anderen Lernmitteln,

8.

der Trinkwasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung einschließlich des hiefür erforderlichen Personals,

9.

der Einrichtung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbücherei,

10.

des Versandes und der Verleihung von audiovisuellen Lehrmitteln,

11.

des Betriebes eines bestehenden Schülerheimes oder Schulbades,

12.

der Amtserfordernisse der Schule wie Kanzleibedarf, Vorschriftensammlungen, Formulare, Amtsschriften, Post- und Fernsprechgebühren und dergleichen,

13.

des schulärztlichen Dienstes,

14.

der Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens,

15.

für das notwendige Kanzlei- und Werkstättenpersonal.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar§ 64 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge und Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 11 Abs. 6 und 7) zu decken.

(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten

1.

des Erwerbes von Schulbauplätzen,

2.

des Neu-, Zu- und Umbaues von Schulgebäuden, zur Schule gehörender Nebengebäude, der Schulleiterwohnungen, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turn- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften,

3.

der Anschaffung der Schuleinrichtung,

4.

der Instandsetzung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime,

5.

der Instandsetzung (Ergänzung) der Schuleinrichtung,

6.

der Anschaffung und Instandsetzung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe,

7.

der Beistellung von Schulbüchern und von anderen Lernmitteln,

8.

der Trinkwasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung einschließlich des hiefür erforderlichen Personals,

9.

der Einrichtung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbücherei,

10.

des Versandes und der Verleihung von audiovisuellen Lehrmitteln,

11.

des Betriebes eines bestehenden Schülerheimes oder Schulbades,

12.

der Amtserfordernisse der Schule wie Kanzleibedarf, Vorschriftensammlungen, Formulare, Amtsschriften, Post- und Fernsprechgebühren und dergleichen,

13.

des schulärztlichen Dienstes,

14.

der Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens,

15.

für das notwendige Kanzlei- und Werkstättenpersonal.

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