§ 66 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beteiligten Gemeinden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Schuljahres die Schulerhaltungsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben§ 66 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Für die Leistung ist eine angemessene Frist festzusetzen.

(2) Die nach § 65 Abs. 4 und 5 errechneten Schulerhaltungsbeiträge sind vom Gewerblichen Berufsschulrat vorzuschreiben.

(3) (entfällt)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beteiligten Gemeinden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Schuljahres die Schulerhaltungsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben§ 66 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Für die Leistung ist eine angemessene Frist festzusetzen.

(2) Die nach § 65 Abs. 4 und 5 errechneten Schulerhaltungsbeiträge sind vom Gewerblichen Berufsschulrat vorzuschreiben.

(3) (entfällt)

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